Vereinssatzung

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Inhaltsverzeichnis

Satzung des Fördervereins Gemeindehaus Linderhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gemeindehaus Linderhausen e.V“. Er ist im Vereinsregister beim Amts-gericht Hagen unter VR 10777 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 58332 Schwelm-Linderhausen, Gevelsberger Str. 80.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, das religiöse kirchliche Gemeindeleben in Schwelm-Linderhausen zu erhalten und zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Erhaltung und den Betrieb des Gemeindehauses in Schwelm-Linderhausen, einschließlich der Nebengebäude und Außenanlagen, zum Wohle der Gemeindemitglieder und Bürger von Schwelm-Linderhausen.

(4) Der Verein trägt die Unterhaltskosten im Rahmen der mit der Kirchengemeinde getroffenen Vereinbarungen.

(5) Der Verein darf im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und Planungen, die nicht für den laufenden Erhalt und Betrieb des Gemeindehauses benötigten oder zur Risikovorsorge für größere Erhaltungsaufwendungen erforderlichen Mittel auch verwenden, um Maßnahmen und Projekte der Kirchengemeinde zu unterstützen, die geeignet sind, kirchengemeindliches Gemeinschaftsleben in Schwelm-Linderhausen zu fördern und zu intensivieren.

(6) Zuwendungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur als Einzelzuschuss ohne Anspruch auf Folgezuschüsse geleistet werden. Der Verein darf in Verbindung mit der Zuschussgewährung keine Dauerverpflichtungen eingehen.

(7) Die nicht für die Erhaltung und den Betrieb des Gemeindehauses und die Risikovorsorge benötigten freien Mittel darf der Verein für Veranstaltungen verwenden, die: a) geeignet sind, allgemein für den Verein und seinen Zweck zu werben, b) religions- und / oder kirchengeschichtlichen Inhalt haben oder c) geeignet sind, das Verständnis für andere Religionen und das Zusammenleben mit Angehörigen anderer Religionen zu fördern.

(8) Über Zuschussgewährung im Sinne des Abs. 5 und Ausgaben für Veranstaltungen im Sinne des Abs. 7 entscheidet der Vorstand.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein darf seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

§ 4 Begünstigungsverbot

(1) Vereinsmitglieder üben ihre Vereinsämter ehrenamtlich aus.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Mitgliedschaft ab, so kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über seinen Antrag verlangen. Entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für eine Aufnahme, so ist der Bewerber in den Verein aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Nach dem Erlöschen enden alle Rechte im Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen.

(4) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, wird jedoch erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er kann vorgenommen werden

a. bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins (Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins)

b. nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung,

c. bei Beitragsrückständen von 12 Monaten und darüber. Das Recht des Vorstandes nach Abs. 6 bleibt unberührt.

(6) Der Vorstand kann bei Beitragsrückständen eines Vereinsmitgliedes ohne Mitgliederversammlung einen Vereinsausschluss oder eine weitere Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Buchstaben beschließen.

a) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig geworden ist, hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme des Vorstandes entbindet die säumigen Mitglieder jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nachzahlung der rückständigen Beiträge.

b) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Vorstand entscheidet über den Erlass oder die Stundung.

§ 6 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und wirtschaftliche Aktivitäten, insbesondere Vermietungen, die den kirchlichen Charakter und die Würde des Gemeindehauses und die Vereinbarungen im Nutzungsvertrag mit der Kirchengemeinde nicht verletzen.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er kann jährlich oder vierteljährlich gezahlt werden.

(3) Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt, zu zahlen. Überzahlungen werden nicht erstattet.

(4) Kosten einer Rücklastschrift sind vom verursachenden Mitglied zu erstatten.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. dem/der ersten Vorsitzenden,
b. dem/der zweiten Vorsitzenden,
c. dem/der Kassierer(in) und
d. dem/der Schriftführer(in)
e. dem Beirat (maximal fünf Personen ohne Stimmrecht im Vorstand).

(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen können auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er soll aus Vereinsmitgliedern bestehen.

(5) Für die Wahl und Amtszeit der Beiratsmitglieder gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Können Positionen im Vorstand nicht mit Vereinsmitgliedern besetzt werden, kann die Mitgliederversammlung externe Personen mit der Wahrnehmung gegen angemessene Vergütung beauftragen.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ohne Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus der Gesamtheit der Vereinsmitglieder.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen zur Entscheidungsfindung als Berater beizuziehen. Diese Berater haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 8 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der erste und zweite Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 75% der V-Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Mitgliederversammlung, Ablauf und Beschlussfassung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder textlich per Brief oder kann auch per E-Mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt – die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung – die Entlastung des Vorstandes – die Neuwahl des Vorstandes – die Wahl von vereinsexternen Personen in den Vorstand und die Festsetzung von Vergütungen für diese externen Vorstände – die Wahl der Kassenprüfer – die Satzungsänderungen – die Mitgliedsbeiträge – über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder – über die Auflösung des Vereines, insbesondere wenn die Mittel des Vereins voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um den laufenden Unterhalt und erforderliche Instandsetzungen zu finanzieren.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei einer Wahl das Los, ansonsten entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines gelten die Bestimmung des § 33 BGB.

(5) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Für die einzuhaltenden Formalien gilt Abs. 1 entsprechend.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(7) Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung mit kurzer Begründung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung des Vereins ist zu prüfen.

(2) Für die Kassenprüfung sind mindestens zwei Revisoren für zwei Geschäftsjahre zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Hierbei wird nach der Gründung des Vereines ein Revisor jedoch für nur ein Jahr gewählt, so dass mindestens ein Revisor nach jedem Geschäftsjahr nach der Gründungsphase neu gewählt wird.

(3) Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen. Nach jeder Revision haben sie den Mitgliedern Bericht zu erstatten.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Auflösung und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Ökumenische Hospiz- Emmaus e.V., Hagener Str. 339, 58285 Gevelsberg zur Verwendung für die Hospizarbeit

§ 13 Liquidation des Vereins

Die Liquidation des Vereins erfolgt auf Grundlage eines Auflösungsbeschlusses der Mitgliederversammlung durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses bzw. im Zeitpunkt des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 14 Datenschutzerklärung

Der Verein verpflichtet sich, beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Homepage des Vereins: https://www.foerderverein-gh-linderhausen.de

Ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz oder tatsächliche Abläufe im Verein wird die Erklärung im erforderlichen Umfang zeitnah ergänzt bzw. angepasst. Die auf der Homepage veröffentlichte Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 15 Bekanntmachungen

Amtliche Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins erfolgen an den Standorten der Amtsgerichte Schwelm und Hagen in den Tageszeitungen Westfalenpost und Westfälische Rundschau unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“.

§ 16 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom Mai 2015 und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister, am 14. Juli 2023 in Kraft.